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Richtlinien für Mitgliederaufnahmen

Der Vorstand der SAV hat in seiner Sitzung vom 5. März 2009 neue Richtlinien für die Aufnahme von Mitgliedern erlassen.

 
Für die Aufnahme von Kandidatinnen und Kandidaten sind folgende Gesichtspunkte massgebend:
 
R1      Hochschulabschluss in Versicherungsmathematik oder Aktuarwissenschaften (Actuarial Sciences)
         
Bewerberinnen und Bewerber, die sich über ein abgeschlossenen Studium in Versicherungsmathematik oder Aktuarwissenschaften (Actuarial Sciences) oder ein allgemeines mathematisches Studium mit einer Abschlussarbeit aus dem Gebiete der Versicherungsmathematik oder der Aktuarwissenschaften oder deren relevanter Grundlagen ausweisen, können ohne weitere Bedingungen als ordentliches Mitglied in die Vereinigung aufgenommen werden.
 
Als abgeschlossenes Studium in Versicherungsmathematik oder Aktuarwissenschaften (Actuarial Sciences) im Sinne dieser Richtlinien gilt der Erwerb eines entsprechenden Master-of-Science-Titels an einer universitären Bildungseinrichtung. 
 
Als allgemeines mathematisches Studium mit besonderer Abschlussarbeit im Sinne dieser Richtlinien gilt der Erwerb eines Hochschul-Diploms oder eines Master-of-Science-Titels in Mathematik, Wirtschaftsmathematik oder Finance an einer universitären Bildungseinrichtung, verbunden mit einer Diplom- oder Master-Arbeit aus Gebieten der Versicherungsmathematik oder der Aktuarwissenschaften. Bewerberinnen und Bewerber haben eine Beschreibung des Inhaltes der besonderen Abschlussarbeit vorzulegen.
 
R2      Eidg. Diplom als Pensionsversicherungsexpertin oder -experte
 
Diplomierte Pensionsversicherungsexpertinnen und - experten können unmittelbar nach Erwerb des eidg. Diploms für Pensionversicherungsexpertinnen und -experten als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
 
R3      Abschluss mit mathematischer Grundausbildung
 
Bewerberinnen und Bewerber, die sich über ein abgeschlossenes Studium an einer universitären Bildungseinrichtung in Mathematik oder auf verwandten Gebieten (z.B. Finance, Naturwissenschaften, Physik, Ingenieurberufe, Gymnasiallehrer) ohne eigentliche Beziehung zur Versicherung ausweisen, können als ordentliches Mitglied in die Vereinigung aufgenommen werden, sofern sie über eine mindestens zweijährige hauptberufliche versicherungsmathematische oder aktuarwissenschaftliche Praxis verfügen.
 
Als abgeschlossenes Studium in Mathematik oder auf verwandten Gebieten im Sinne dieser Richtlinien gilt der Erwerb eines entsprechenden Bachelor-of-Science oder Master-of-Science-Titels an einer universitären Bildungseinrichtung.
 
 
 
Vorzeitige Aufnahme :
 
Eine frühere Aufnahme ist möglich, falls die Kandidatin oder der Kandidat sich durch wissenschaftliche Betätigung (Arbeiten, Vorträge) auf dem Gebiete der Versicherungsmathematik oder der Aktuarwissenschaften ausgezeichnet hat.
 
Eine frühere Aufnahme ist ebenfalls möglich für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Studium Aktuar SAV zugelassen sind und alle dort geforderten Prüfungen mit Ausnahme des Prüfungskolloquiums bestanden haben.
 
R4      Andere Bewerberinnen und Bewerber
 
Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anforderungen gemäss Ziffern 1 bis 3 nicht erfüllen, können als ordentliches Mitglied in die Vereinigung aufgenommen werden, sofern sie jede der folgenden Bedingungen erfüllen :
 
4.1     Praxis von mindestens 10 Jahren auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik oder der Akuarwissenschaften,
4.2     Qualifizierte Stellung
4.2             Ausweis über den Besuch von Vorlesungen über Versicherungsmathematik, Aktuarwissenschaften und verwandte Disziplinen an einer universitären Bildungseinrichtung.
 
Vorzeitige Aufnahme :
 
Eine frühere Aufnahme ist möglich, falls die Kandidatin oder der Kandidat sich durch wissenschaftliche Betätigung (Arbeiten, Vorträge) auf dem Gebiete der Versicherungsmathematik oder der Aktuarwissenschaften ausgezeichnet hat.
 
R5      Zusatzbedingung für Bewerber aus dem Ausland
 
Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland müssen bereits Mitglied ihrer einheimischen Aktuarvereinigung sein, sofern in ihrem Land eine solche besteht und aktiv ist.
 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung für Bewerberinnen oder Bewerber, welche Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz haben.
 
R6      Besondere Aufnahmeverfahren
 
Der Vorstand behält sich das Recht vor, in besonders gelagerten Fällen, vor allem auch für hochqualifizierte ausländische Versicherungsmathematikerinnen und –mathematiker, Aktuarinnen und Aktuare, von den diesen Richtlinien abzuweichen.
 
Gültigkeit
 
Diese Richtlinien gelten ab sofort; sie ersetzen die Richtlinien vom 18. Mai 1990.
                                     
Schweizerische Aktuarvereinigung
Der Vorstand
 
5. März 2009